Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die folgenden AGB von ALTUROS bestehen aus zwei unterschiedlichen inhaltlichen Bereichen (Teil I und Teil II) und zwar wie folgt:
Teil I Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für Verkauf und Lieferung von Anlagen
der Alturos AG, Alturos Destinations AG, Alturos Destinations GmbH und Alturos Destinations SAS
(im Folgenden „ALTUROS“)
Version: 01.11.2019
Teil II Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für Verkauf und Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen sowie Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
der Alturos AG, Alturos Destinations AG, Alturos Destinations GmbH und Alturos Destinations SAS (im Folgenden „ALTUROS“)
Version: 01.11.2019
Teil I Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für Verkauf und Lieferung von Anlagen
der Alturos AG, Alturos Destinations AG, Alturos Destinations GmbH und Alturos Destinations SAS
(im Folgenden „ALTUROS“)
Version: 01.11.2019
1. Gültigkeit
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen ALTUROS sowie natürlichen und juristischen Personen (kurz KUNDE) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB.
1.3 ALTUROS kontrahiert unter Zugrundelegung der aktuellen Fassung der AGB.
1.4 Geschäftsbedingungen des KUNDEN oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB von ALTUROS bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ALTUROS.
1.5 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von ALTUROS schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des KUNDEN werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
2. Angebote
2.1 Angebote sind unverbindlich.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens ALTUROS oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung von ALTUROS verbindlich.
2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen, die nicht ALTUROS zuzurechnen sind, hat der KUNDE – sofern der KUNDE diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – ALTUROS darzulegen. In diesem Fall kann ALTUROS zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der KUNDE diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
3. Mitwirkungspflichten des KUNDEN
3.1 Die Pflicht von ALTUROS zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der KUNDE die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen – welche ALTUROS auf Anfrage gerne mitteilt – geschaffen hat, ALTUROS die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten hat und der KUNDE seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
3.2 Der KUNDE ist bei von ALTUROS durchzuführenden Installationen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass frühestmöglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
3.3 Der KUNDE ist verpflichtet, die Ware bis zur Installation ordnungsgemäß in versperrten Räumen zu lagern.
3.4 Der KUNDE hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
3.5 Die Kosten für die Lieferung der Ware zum Installationsort trägt der KUNDE.
3.6 Die für die Leistungsausführung einschließlich der Installation und des Probebetriebes erforderliche Energie und Infrastruktur ist vom KUNDEN auf dessen Kosten beizustellen.
3.7 Der KUNDE hat ALTUROS für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
3.8 Der KUNDE haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind. Dies schließt Leistungen, welche im Vertrag oder in dem KUNDEN erteilten Informationen umschrieben wurden und solche, welche der KUNDE aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste, mit ein.
3.9 Ebenso haftet der KUNDE dafür, dass die technische Infrastruktur, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von ALTUROS herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. ALTUROS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
3.10 Der KUNDE hat vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.11 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei ALTUROS angefragt werden.
3.12 Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen sowie für notwendige infrastrukturelle Einrichtungen – unter anderem auch Fundamente, Leitungen trägt der KUNDE allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht. Diesbezüglich ist die Haftung von ALTUROS ausgeschlossen. Diese ist insbesondere auch ausgeschlossen, wenn ALTUROS die Verankerung der Anlage auf Wunsch des KUNDEN vornimmt. Die verwendeten Anker für die Ankerung der Anlage müssen vom KUNDEN final gewählt werden.
3.13 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung seitens ALTUROS abzutreten.
4. Transportbestimmungen sowie Liefer- und Leistungsfristen
4.1 Liefer-/Leistungsfristen und -termine sind für ALTUROS nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
4.2 Die Durchführung der vereinbarten Leistungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, in einer von ALTUROS gewählten branchenüblichen Weise innerhalb der normalen Arbeitszeit von ALTUROS. Erfolgt eine Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten, so werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. ALTUROS obliegt die Auswahl jener Personen, die die Leistung erbringen, wobei hierzu auch Dritte herangezogen werden können.
4.3 Zur Erfüllung der Transportleistung beauftragt ALTUROS einem ihm angemessenen Transportdienstleister (Spediteur) mit dem Transport der Waren. ALTUROS ist für die korrekte Exportverzollung aus der Europäischen Union verantwortlich. Der KUNDE ist für die Importverzollung im jeweiligen Bestimmungsland verantwortlich, mit Ausnahme der Schweiz, diesbezüglich liegt die Verantwortung bei ALTUROS. Der KUNDE ist verpflichtet, seine Zollabgabenkontonummer bei Vertragsabschluss ALTUROS bekanntzugeben. Im Falle der Selbstverzollung gibt der KUNDE bei Vertragsabschluss ALTUROS die jeweilige Zollstelle für die Einfuhr der Waren bekannt.
4.4 Die internationalen Handelsklauseln (Incoterms) sind, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, definiert mit FCA – „Free on Carrier“, ab Klagenfurt, Österreich. Im Falle von Lieferungen in die Schweiz gilt, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde FCA – „Free on Carrier“ ab Staatsgrenze Österreich. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur auf den KUNDEN über. Es gelten die Incoterms in letztgültiger Fassung von 2010. Diese Transportbestimmungen liegen den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der aktuellen Fassung zu Grunde.
4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand im Falle einer Lieferung ab Werk spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
4.6 Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des KUNDEN, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sonderverpackungen gehen zu Lasten des KUNDEN. Der Transport wird von ALTUROS im Regelfall versichert. Diese deckt reale Schäden, die aus Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Ware erwachsen. Sollte der KUNDE den Abschluss einer Transportversicherung durch ALTUROS nicht wünschen, muss der KUNDE ALTUROS informieren. In diesem Fall haftet der KUNDE für aus dem Transport resultierenden Schäden. Die Transportversicherung deckt keine Vermögensschäden, Schäden durch Stehzeiten, Schäden durch Verspätung oder sonstiges.
4.7 Hat ALTUROS ausnahmsweise einer Warenrücksendung zugestimmt, erfolgt eine Gutschrift nur unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr und allfälliger frustrierter Aufwendungen.
4.8 Die vom KUNDEN bekanntgegebene Zustelladresse ist die Entladestelle der Waren. Hat der KUNDE keine Zustelladresse bekanntgegeben, liefert ALTUROS die Waren an die Adresse des Firmensitzes des KUNDEN. Im Regelfall erfolgt die Anlieferung mit einem Sattel-LKW mit 13,6 Meter Länge. Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass die Entladestelle für einen solchen Sattel-LKW erreichbar ist. Ist die Zufahrt mit einem schweren LKW nicht erreichbar, haftet der KUNDE lt. der geltenden AÖSp.
4.9 Liefer- und Leistungsverpflichtungen sowie Liefer- und Leistungsfristen ruhen, solange der KUNDE mit Zahlungen in Rückstand ist oder eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt.
4.10 ALTUROS ist berechtigt, entwicklungs- oder produktionsbedingte Teil- oder Vorlieferungen bzw. -leistungen durchzuführen und separat in Rechnung zu stellen.
4.11 Im Zuge der Beauftragung werden ALTUROS vom KUNDEN Koordinaten von zwei Personen (Name, Telefonnummer, E-Mail Adresse), die auf Seiten des KUNDEN für die Abwicklung der Anlieferung verantwortlich sind, genannt. Diese Koordinaten werden zum Zwecke der Koordination der Anlieferung an den Spediteur weitergegeben. Diese Person(en) muss bzw. müssen am Tag der Anlieferung telefonisch erreichbar sein. Die Arbeitssprache zwischen dem KUNDEN und dem Spediteur ist Englisch oder Deutsch.
4.12 Der spätestmögliche Zustelltermin wird zwischen ALTUROS und dem KUNDEN abgestimmt und vereinbart. Die Entladung der Ware hat in angemessener Zeit zu erfolgen. Es gelten die AÖSp.
4.13 Der KUNDE ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme auf Anzahl der Kolli und äußerliche, offensichtliche Beschädigungen zu prüfen. Fehlende Kolli oder Beschädigungen müssen bei Übernahme am CMR vermerkt werden. Der KUNDE hat nach Warenübernahme 5 Tage Zeit, die Ware auf versteckte Mängel zu prüfen. Nach Ablauf der Beanstandungsfrist gilt die Ware als akzeptiert. Nachträglich festgestellte Schäden sowie fehlende Kolli werden lt. AÖSp und durch ALTUROS nicht akzeptiert.
4.14 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt (unter anderem auch bei schlechtem Wetter), Streik, Krieg, Mobilmachung, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse sowie durch nicht vorhersehbare und von ALTUROS nicht verschuldete Verzögerung durch Zulieferer oder sonstige vergleichbare Ereignisse, die nicht im Einflussbereich von ALTUROS liegen, um die Dauer des jeweiligen Ereignisses. Davon unberührt bleibt das Recht des KUNDEN auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
4.15 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den KUNDEN zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 3, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. ALTUROS ist berechtigt, für die dadurch notwendige längere Lagerung von Materialien, Geräten und dergleichen und durch die Verzögerung verursachten Aufwände in Rechnung zu stellen, wobei die Verpflichtung des KUNDEN zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. Diese Verpflichtung des KUNDEN gilt ebenso bei Annahmeverzug durch den KUNDEN
5. Beigestellte Ware
5.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom KUNDEN beigestellt, ist ALTUROS berechtigt, dem KUNDEN bis zu 25 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
5.2 Solche vom KUNDEN beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des KUNDEN. – siehe auch Punkt 15. Gewährleistung. Sollten Beistellungen Auswirkung auf von ALTUROS gelieferte Komponenten haben, so ist ALTUROS berechtigt seine Gewährleistung für die betroffenen Komponenten herab- oder auszusetzen.
6. Leistungsausführung, Änderung der Leistung
6.1 ALTUROS ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des KUNDEN zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Zu diesem Zweck ist eine schriftliche Abstimmung zwischen den Vertragspartnern erforderlich.
6.2 Dem KUNDEN zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
6.3 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
6.4 Wünscht der KUNDE nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraumes, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen. Somit erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
7. Preise
7.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
7.2 Für vom KUNDEN angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
7.3 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager bzw. ab Übergabe an den Frachtführer. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll bzw. Zollabwicklung und Versicherung gehen zu Lasten des KUNDEN. ALTUROS ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
7.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial bzw. Verpackungen und Abfälle aus der Montage hat der KUNDE zu veranlassen. Wird ALTUROS gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom KUNDEN zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
7.5 ALTUROS ist aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest. 5 % hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern sich ALTUROS nicht in Verzug befindet. Die Erhöhung ist von ALTUROS an den KUNDEN mit einer entsprechenden Dokumentation zu kommunizieren.
7.6 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem Europäischen Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) vereinbart. Als Ausgangsbasis wird der Monat des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt.
7.7 Reisespesen werden dem KUNDEN gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
8. Zahlung
8.1 50% des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, 30% bei Lieferung und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Die von ALTUROS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
8.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8.3 Vom KUNDEN vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
8.4 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
8.5 Kommt der KUNDE im Rahmen anderer mit ALTUROS bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist ALTUROS berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den KUNDEN einzustellen. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom KUNDEN zu tragen. Im Falle von Zahlungsverzug ist ALTUROS auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN fällig zu stellen.
8.6 Befindet sich der KUNDE aus einzelnen Verträgen betreffend Lieferungen bzw. Leistungen gegenüber ALTUROS in Zahlungsverzug, ist ALTUROS berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag einzustellen.
8.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
8.8 Der KUNDE verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an ALTUROS zu ersetzen.
8.9 ALTUROS ist bei Zahlungsverzug durch den KUNDEN dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,0 % p. a. zu berechnen.
9. Bonitätsprüfung
9.1 Der KUNDE erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände übermittelt werden dürfen.
10. Rücktrittsrecht
10.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von ALTUROS ist der KUNDE berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den KUNDEN daran kein Verschulden trifft.
10.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von ALTUROS liegen, entbinden ALTUROS von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
10.3 Stornierungen durch den KUNDEN sind nur mit schriftlicher Zustimmung von ALTUROS möglich. Ist ALTUROS mit einem Storno einverstanden, so besteht das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
11. Annahmeverzug sowie Annahmeverweigerung
11.1 Gerät der KUNDE länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der KUNDE trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf ALTUROS bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern diese im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft werden. Etwaige Mehrkosten im Zuge der Nachbeschaffung trägt der KUNDE.
11.2 Bei Annahmeverzug von betriebsbereiten Waren werden dem KUNDEN Lager- und Zinskosten in Rechnung gestellt.
11.3 Bei Annahmeverweigerung ist ALTUROS zusätzlich berechtigt, eine allfällig vereinbarte Anzahlung, mindestens jedoch 15 % des Kaufpreises als Vertragsstrafe in Rechnung zu stellen bzw. einzubehalten. Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die von ALTUROS gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von ALTUROS.
12.2 Eine Weiterveräußerung einer mit Eigentumsvorbehalt behafteten Ware ist nur zulässig, wenn ALTUROS diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und ALTUROS der Veräußerung zugestimmt hat. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung sofort an ALTUROS abgetreten.
12.3 Der KUNDE hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er ALTUROS alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4 Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, ist ALTUROS bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Herausgabe der mit dem Eigentumsvorbehalt versehenen Ware zu verlangen. Der KUNDE hat insoweit eine Mitwirkungsverpflichtung als er die Ware am Ort der seinerzeitigen Anlieferung bereitstellen muss.
12.5 Der KUNDE hat ALTUROS vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der mit Eigentumsvorbehalt versehenen Ware unverzüglich zu verständigen.
12.6 Der KUNDE erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass ALTUROS zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf.
12.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der KUNDE.
12.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9 Die zurückgenommene, mit Eigentumsvorbehalt versehene Ware darf ALTUROS freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf der Leistungs-bzw. Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.
13. Schutzrechte Dritter
13.1 Für Liefergegenstände, welche nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) hergestellt werden, übernimmt ausschließlich der KUNDE die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt.
13.2 Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist ALTUROS berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des KUNDEN bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Ansprüche sind offenkundig unberechtigt.
13.3 Der KUNDE hält ALTUROS diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4 ALTUROS ist berechtigt, vom KUNDEN für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5 Ebenso kann ALTUROS den Ersatz von aufgewendeten, notwendigen und nützlichen Kosten vom KUNDEN verlangen.
14. Geistiges Eigentum
14.1 Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von ALTUROS beigestellt oder entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von ALTUROS.
14.2 Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweises Kopieren, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von ALTUROS.
14.3 Der KUNDE verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
15. Gewährleistung
15.1 Die Gewährleistungsfrist für die Leistungen von ALTUROS beträgt 6 Monate ab Übergabe.
15.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der KUNDE die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem KUNDEN die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der KUNDE dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4 Behebungen eines vom KUNDEN behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5 Der KUNDE hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6 Zur Behebung von Mängeln hat der KUNDE die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und ALTUROS die Möglichkeit zur Begutachtung – entweder selbst oder durch einen bestellten Sachverständigen – einzuräumen.
15.7 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach 5 Werktagen – am Sitz von ALTUROS unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom KUNDEN zu übergeben, sofern dies dem KUNDEN möglich ist.
15.8 Sind Mängelbehauptungen des KUNDEN unberechtigt, ist er verpflichtet, ALTUROS entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom KUNDEN unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10 ALTUROS ist berechtigt, jede für notwendig erachtete Untersuchung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass ALTUROS keine Fehler zu vertreten hat, hat der KUNDE die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11 Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des KUNDEN. Über Aufforderung sind vom KUNDEN unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 3. mitzuwirken.
15.12 Zur Mängelbehebung sind ALTUROS seitens des KUNDEN zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13 Ein Wandlungsbegehren kann ALTUROS durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abgewendet wenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und nicht behebbaren Mangel handelt.
15.14 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des KUNDEN hergestellt, so leistet ALTUROS nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den ALTUROS im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der KUNDE seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 3 nicht nachkommt.
15.16 Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des KUNDEN wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke usw. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
16. Haftung
16.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet ALTUROS bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
16.2 Die Haftung ist beschränkt auf den Auftragswert des zugrundeliegenden Vertrages.
16.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die ALTUROS zur Bearbeitung übernommen hat.
16.4 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen einem Jahr gerichtlich geltend zu machen.
16.5 Die Haftung von ALTUROS ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder falsche Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den KUNDEN oder nicht von ALTUROS autorisierten Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
16.6 Wenn und soweit der KUNDE für Schäden, für die ALTUROS haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z. B. Haftpflicht, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung usw.) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der KUNDE zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von ALTUROS gegenüber dem KUNDEN insoweit auf die Nachteile, die dem KUNDEN durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen, wie z. B. höhere Versicherungsprämie.
16.7 Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise – insb. auch Kontrolle und Wartung – von ALTUROS, dritten Herstellern oder Importeuren vom KUNDEN, unter Berücksichtigung von dessen Kenntnissen und Erfahrungen, erwartet werden können.
17. Datenschutz, Geheimhaltung
17.1 ALTUROS verpflichtet seine Mitarbeiter die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes einzuhalten.
18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1 Es gilt das Recht des Landes, in dem ALTUROS seinen Sitz hat.
19.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen ALTUROS und dem KUNDEN ergebenden Streitigkeiten ist das für ALTUROS örtlich zuständige Gericht.
19.4 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der KUNDE an ALTUROS umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Teil II Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für Verkauf und Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen sowie Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
der Alturos AG, Alturos Destinations AG, Alturos Destinations GmbH und Alturos Destinations SAS (im Folgenden „ALTUROS“)
Version: 01.11.2019
1. Gültigkeit
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen ALTUROS und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz KUNDE) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.
1.3 Wir kontrahieren unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von ALTUROS schriftlich und firmengemäss gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des KUNDEN werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der KUNDE – sofern der KUNDE diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der KUNDE diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
3. Leistung und Abnahme
3.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:
– Ausarbeitung von Organisationskonzepten
– Analysen von Kundenanforderungen
– Erstellung oder Anpassung von Software nach Kundenanforderungen
– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
– Beratungsdienstleistungen für die Inbetriebnahme, Konfiguration und Schulung von Software
– Dienstleistungen für die Software Wartung
– Dienstleistungen aus dem Bereichen 1st, 2nd und 3rd Level Support
– Dienstleistungen aus dem Bereich Professional Services
– Sonstige Dienstleistungen
3.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom KUNDE vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmass, die der KUNDE zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom KUNDEN bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim KUNDEN.
3.3 Wird die von ALTUROS gelieferte Software in Verbindung mit Software von Dritten vom KUNDEN eingesetzt, haftet der KUNDE für alle Aufwände, die bei ALTUROS entstehen, falls die Software von Dritten sich nicht nach den vorher definierten Regeln verhält. Der KUNDE ist gegenüber ALTUROS in der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Software von Dritten ordnungsgemäss gewartet wird und dass auftretende Fehler, insbesondere jene die durch das Zusammenspiel mit der Software von ALTUROS auftreten, zeitgerecht behoben werden.
3.4 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die ALTUROS gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der KUNDE zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom KUNDEN auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.5 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den KUNDEN. Diese wird in einem Protokoll vom KUNDEN bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von ALTUROS akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 6.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der KUNDE den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den KUNDEN, gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom KUNDEN ausreichend dokumentiert ALTUROS zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
3.6 Der KUNDE ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
3.7 Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der KUNDE mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
3.8 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäss Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist ALTUROS verpflichtet, dies dem KUNDEN sofort anzuzeigen. Ändert der KUNDE die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann ALTUROS die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des KUNDEN oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den KUNDEN, ist ALTUROS berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ALTUROS angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten und Folgekosten, sind vom KUNDEN zu ersetzen.
3.9 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des KUNDEN. Darüber hinaus vom KUNDEN gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des KUNDEN.
3.10 ALTUROS weist ausdrücklich darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert bzw. individuell vom KUNDEN angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem KUNDEN die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf eine eventuell gesetzlich verpflichtende barrierefreie Ausgestaltung. Ebenso hat der KUNDE von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. ALTUROS haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom KUNDEN vorgegeben wurden.
4. Änderungsantrag (Request for Change)
4.1 Änderungen bzgl. des vertraglich festgelegten Umfangs der von ALTUROS zu erbringenden Leistung (abgenommene Leistungsbeschreibung) bedürfen der Schriftform. Andernfalls gelten sie als nicht gültig zustande gekommen.
4.2 Der KUNDE muss ALTUROS über gewünschte Änderungen schriftlich informieren.
4.3 ALTUROS prüft, welche Auswirkungen die gewünschten Änderungen hinsichtlich Leistungsbeschreibung, Mehraufwendungen und Termine haben werden, und teilt diese dem KUNDEN schriftlich mit. Es folgt eine Abstimmung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Umsetzung des Änderungswunsches und der Auswirkungen.
4.4 Kommt es zu einer Einigung, wird der Änderungswunsch schriftlich festgehalten und als Anhang der Leistungsbeschreibung beigefügt. ALTUROS teilt dem KUNDEN die Auswirkungen, wie z. B. Änderungen von Terminen, Inhalt und Kosten schriftlich mit.
4.5 Kommt es zu keiner Einigung bzw. zieht der KUNDE den Änderungswunsch zurück, bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang bestehen.
5. Preise
5.1 Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angeführt, in Euro ohne Mehrwert oder Umsatzsteuer und sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von ALTUROS. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, Support, Professional Service, usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
5.3 ALTUROS ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn sich die Gehaltskosten seit Vertragsabschluss um zumindest 5 % durch Gesetz, Verordnung sowie Kollektivvertrag erhöht haben. Die Erhöhung ist von ALTUROS an den Kunden mit einer entsprechenden Dokumentation zu kommunizieren.
5.4 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem Europäischen Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) vereinbart. Als Ausgangsbasis wird der Monat des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt.
5.5 Reisespesen werden dem KUNDEN gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
6. Zahlung
6.1 Die ALTUROS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
6.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
6.3 Vom KUNDEN vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
6.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der ALTUROS berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
6.5 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6.6 Kommt der KUNDE im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom KUNDEN zu tragen. Im Falle von Zahlungsverzug sind wir auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
6.7 Bei Zahlungsverzug ist ALTUROS berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN fällig zu stellen.
6.8 Befindet sich der KUNDE aus einzelnen Verträgen betreffend Lieferungen bzw. Leistungen uns gegenüber in Zahlungsverzug, ist ALTUROS berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag einzustellen.
6.9 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
6.10 Der KUNDE verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) ALTUROS zu ersetzen.
6.11 ALTUROS ist berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8,0 % p. a. Zahlungsverzug durch den KUNDEN zu berechnen.
7. Bonitätsprüfung
7.1 Der KUNDE erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände übermittelt werden dürfen.
8. Liefertermin
8.1 ALTUROS ist bestrebt, die vereinbarten Liefer- bzw. Teilliefer-Termine möglichst genau einzuhalten.
8.2 ALTUROS kann die angestrebten Liefertermine nur dann einhalten, wenn der KUNDE zu den von ALTUROS angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 6.2., zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmass nachkommt.
8.3 Unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Anforderungen oder Rahmenbedingungen, befreien ALTUROS von allen vereinbarten Lieferterminen. Die daraus resultierenden Mehrkosten (z.B. Mehraufwand bei ALTUROS) trägt der KUNDE.
8.4 Bei Aufträgen, die mehrere Projekt Phasen oder Liefermodule umfassen, ist ALTUROS berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und entsprechende Teilrechnungen zu legen auch wenn diese Teillieferung vom KUNDEN nicht produktiv genutzt werden können.
9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1 ALTUROS gewährleistet, dass die Software, die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebs- und sonstigen Umsystem Dritter genutzt wird.
Voraussetzung für eine Fehlerbeseitigung ist, dass
– der KUNDE den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für ALTUROS bestimmbar ist
– der KUNDE ALTUROS alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt
– der KUNDE oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat
– die Software unter den bestimmungsmässigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird
9.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der KUNDE ALTUROS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen ermöglicht.
9.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom KUNDEN zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von ALTUROS durchgeführt.
9.4 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom KUNDEN zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von ALTUROS an den KUNDEN verrechnet. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom KUNDEN selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.5 Ferner übernimmt ALTUROS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Problemen bei Schnittstellen zu Drittsystemen bzw. Systemen von Integrationspartnern und Drittherstellern, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenverspeicherung, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.6 Für Programme, die durch eigene Programmierer des KUNDEN bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch ALTUROS.
9.7 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9.8 Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs (6) Monaten ab Übergabe.
10. Urheberrecht und Nutzung
10.1 ALTUROS erteilt dem KUNDEN nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmass der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden bzw. sämtliche auf der Grundlage des Vertrages von ALTUROS erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei ALTUROS.
10.2 Durch die Mitwirkung des KUNDEN bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von ALTUROS, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
10.3 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem KUNDEN unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
10.4 Sollten Daten durch den KUNDEN nicht ordnungsgemäss gespeichert werden bzw. werden Daten durch den KUNDEN gesetzeswidrig – vor allem im Hinblick auf die geltenden Datenschutzvorschriften – verbreitet, wird eine Haftung durch ALTUROS ausgeschlossen.
10.5 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom KUNDEN gegen Kostenvergütung bei ALTUROS zu beauftragen. Kommt ALTUROS dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäss Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschliesslich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
10.6 Wird dem KUNDEN eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller)
11. Rücktrittsrecht
11.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von ALTUROS, ist der KUNDE berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb von zwei angemessenen gesetzten Nachfristen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem KUNDEN daran kein Verschulden trifft. Die Angemessenheit der Nachfrist ist abhängig von der vereinbarten Leistung und ist von ALTUROS gegenüber dem KUNDEN zu bestätigen.
11.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die ausserhalb der Einflussmöglichkeit von ALTUROS liegen, entbinden den ALTUROS von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
11.3 Stornierungen durch den KUNDEN sind nur mit schriftlicher Zustimmung von ALTUROS möglich. Ist ALTUROS mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten bzw. Folgekosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
12. Haftung
12.1 ALTUROS haftet dem KUNDEN für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäss auch für Schäden, die auf von ALTUROS beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Die Haftung ist beschränkt auf den Auftragswert des zugrundeliegenden Vertrages. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet ALTUROS unbeschränkt.
12.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
12.4 Wenn der KUNDE für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Betriebsschadenversicherung (z. B. Haftpflicht, Betriebsunterbrechung, usw.) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Die Haftung von ALTUROS beschränkt sich auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen, wie z. B. höhere Versicherungsprämie.
12.5 Sofern ALTUROS das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistung- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt ALTUROS diese Ansprüche an den KUNDEN ab. Der KUNDE wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
12.6 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,–. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des KUNDEN – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
13. Datenschutz, Geheimhaltung
13.1 ALTUROS verpflichtet seine Mitarbeiter, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes einzuhalten.
14. Salvatorische Klausel
14.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
14.2 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
15. Allgemeines
15.1 Es gilt das Recht des Landes, in dem der Auftragnehmer (ALTUROS) seinen Sitz hat.
15.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
15.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für den Auftragnehmer (ALTUROS) örtlich zuständige Gericht.
15.4 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.